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Windenergieanlagen nach dauerhafter Beendigung der Nutzung vollständig zurückbauen

Der Landtag wolle beschließen:

Artikel 1

Die Landesbauordnung (LBO) (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544) vom 18. Februar 2004 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I 456), wird wie folgt geändert:

1. In § 82 wird Absatz 4 eingefügt: 

„Windenergieanlagen sind nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung vollständig zurückzubauen. Die entstandenen Boden- und Flächenversiegelungen sind vollständig zu beseitigen.“ 

2. Nach § 83 wird der folgende § 83a eingefügt: 

„§ 83a Sicherstellung der Rückbauverpflichtung für Windenergieanlagen 

(1) Für den Bau von Windenergieanlagen sind Verpflichtungserklärungen darüber abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen sowie Boden- und Flächenversiegelungen, insbesondere Fundamente, Versorgungs- und Zufahrtswege sowie Rohr- und Kabelleitungen, vollständig zu beseitigen. Diese Verpflichtungserklärungen sind mit finanziellen Sicherheitsleistungen zu verbinden. Diese Sicherheitsleistungen haben den Rückbau der Windenergieanlage einschließlich des den Boden versiegelnden Fundaments am Ende der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Anlage vollständig abzudecken. 

(2) Der Betreiber einer Windenergieanlage hat der zuständigen Behörde vor der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sowie alle fünf Jahre nach der Erteilung der Genehmigung nachzuweisen, dass der Rückbau der Windenergieanlage aus der hinterlegten finanziellen Sicherheitsleistung vollständig gewährleistet ist. Der Betrieb von Windenergieanlagen darf nur mit Hinterlegung einer ausreichenden finanziellen Sicherheitsleistung erfolgen. 

(3) Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung 

a. den Inhalt der zu erbringenden Verpflichtungserklärungen, 

b. die Ermittlung der Höhe der zu hinterlegenden finanziellen Sicherheitsleistung, 

c. das Verfahren der Nachweisführung und Hinterlegung der finanziellen Sicherheitsleistung. 

(4) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 3 bedürfen der Zustimmung des Landtages. 

3. § 87 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 

Nach Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 und 13 eingefügt: 

„12. entgegen § 83a Absatz 1 Satz 1 Windenergieanlagen nach der dauerhaften Aufgabe der zulässigen Nutzung nicht vollständig zurückbaut und die durch sie entstandenen Bodenversiegelungen nicht vollständig beseitigt. 

13. entgegen § 83a Absatz 2 Windenergieanlagen betreibt, ohne dass der zuständigen Behörde die finanzielle Sicherheitsleistung nach § 83a Absatz 2 für den Rückbau der Anlage nachgewiesen werden kann.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung:

§ 35 Absatz 5 Satz 2 BauGB sieht die Abgabe einer Verpflichtungserklärung. Die Rechtsvorschrift enthält jedoch keine konkreten inhaltlichen Vorgaben hinsichtlich des Rückbaus für Windenergieanlagen, die nicht unter § 35 Absatz 5 BauGB fallen. Neben der fehlenden inhaltlichen und finanziellen Ausgestaltung einer solchen Verpflichtung ist ebenfalls dahingestellt, in welchem Umfang ein Rückbau der Fundamente von Windenergieanlagen konkret erfolgen muss. Daher bedarf es auf Länderebene der Präzisierung.